Antrag auf Spielwertung zum Spiel Paderborn gegen Chemnitz stattgegeben
24.03.2015. Die NINERS CHEMNITZ hatten form- und fristgerecht bei der Spielleitung einen Antrag auf Spielwertung zum Spiel 1213, Paderborn gegen Chemnitz, ausgetragen am 13.03.2015, gestellt. Diesem wurde nun stattgegeben. Das Spiel begann wegen eines Anzeigetafelausfall mit Auswirkungen auf Spieluhr und 24-Sekunden-Anlage statt um 19:30 Uhr erst um 19:55 Uhr. Die NINERS CHEMNITZ stellten wegen der Verzögerung den Antrag, dass das Spiel zu ihren Gunsten gewertet wird (Wortlaut des § 22 Absatz 1 Spielordnung: „Auf Antrag eines beteiligten Spielpartners [Anmerkung: Chemnitz] bei der Spielleitung ist gegen einen Bundesligisten [Anmerkung: Paderborn] auf Spielverlust zu entscheiden, wenn dieser eine Verzögerung des Spielbeginns von mehr als 15 Minuten verursacht und dies zu vertreten hat.“). Paderborn beantragte den Antrag als unbegründet abzulehnen, da man einerseits die Verspätung nicht zu vertreten hätte und da man andererseits innerhalb der 15minütigen Wartezeit mit Ersatzanlagen das Spiel hätte beginnen können. Die Auswertung der Anträge und Stellungnahmen beider Bundesligisten sowie der Zeugenaussagen der drei Schiedsrichter ergab, dass nicht nur ein Spielbeginn um 19:30h wegen ausgefallener Anzeigetafel nicht möglich war, sondern dass auch innerhalb der 15minütigen Wartezeit kein verspäteter Spielbeginn erfolgen konnte, weil die dafür erforderlichen Ersatzanlagen nicht rechtzeitig einsatzbereit waren. Im Ergebnis hatte die Spielleitung dem Antrag auf Spielwertung zu entsprechen, so dass das Spiel nunmehr gegen Paderborn (0:20 Korbpunkte/ein negativer Wertungspunkt) und für Chemnitz (20:0 Korbpunkte/zwei positive Wertungspunkte) zu werten ist.

 

Protest zum Spiel Nürnberg gegen Jena abgelehnt
05.03.2015. Science City Jena hatte form- und fristgerecht gegen die Wertung des Spiels 1063 zwischen rent4office Nürnberg und Science City Jena Protest eingelegt. Jena beantragte eine Spielerwiederholung mit der Begründung, dass der Spielablauf zunächst durch irrtümliche Signale und später durch Abschaltung der Anzeigetafel (und somit der Spielzeitmessung mittels Tischuhr) so massiv gestört worden sei, dass es zu einer erheblichen Beeinflussung kam, wegen der Jena das Spiel verloren hat. Die Spielleitung lehnte den Protest und den damit verbundenen Antrag auf Spielwiederholung ab, da es zwar unstrittig zu störenden Signalen und später einer abgeschalteten Anzeigetafel kam, es aber durch den Protestführer nicht belegt wurde, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen den Rahmenbedingungen und dem Spielverlauf gab. Nach Ansicht der Spielleitung wirken sich gute wie schlechte Rahmenbedingungen grundsätzlich auf beide Mannschaften gleich aus, wohingegen ein Antrag auf Spielwiederholung regelmäßig nur dann erfolgreich sein kann, wenn sich ein Vorfall ereignet hat, durch den ausschließlich der Protestführer einen Nachteil erlitt und der darüber hinaus den Spielausgang erheblich beeinflusst hat.

 

Protest zum Spiel Würzburg gegen Gotha abgelehnt
23.02.2015. OeTTINGER Rockets Gotha hatte form- und fristgerecht gegen die Wertung des Spiels 1158 zwischen s.Oliver Baskets und OeTTINGER Rockets Gotha eingelegt. Gotha beantragte eine Spielerwiederholung mit der Begründung, dass der Spielablauf in der 40. Spielminute der regulären Spielzeit erheblich beeinflusst wurde, weil die Schiedsrichter zunächst nicht auf technischen Foul gegen Würzburg entschieden (angeblicher Verstoß gegen die Vorgabe, wonach ein ProA-Team muss stets zwei deutsche Spieler auf dem Spielfeld haben) und weil danach das Wiedereintreten eines unmittelbar zuvor ausgewechselten Spielers erlaubt wurde. Die Spielleitung lehnte den Protest und den damit verbundenen Antrag auf Spielwiederholung ab. Ein Verstoß gegen die Vorgabe, dass stets zwei deutsche Spieler auf dem Spielfeld stehen müssen, lag nicht vor. Diese Regel kommt nur bei laufender Uhr zur Anwendung, wohingegen sich die von Gotha kritisierte Situation bei stehender Uhr ereignete. Zum zweiten Kritikpunkt stellte die Spielleitung fest, dass sich ein Wechselfehler tatsächlich ereignet hat, da ein ausgewechselter Spieler wieder eingewechselt wurde, obwohl die Spieluhr zwischenzeitlich nicht gelaufen war. Da der Verstoß für Gotha keine negativen Auswirkungen hatte, war er aber nicht geeignet, eine Spielwiederholung zu begründen (in den wenigen Spielsekunden bis zur nächsten Wechselmöglichkeit vergab Würzburg einen Freiwurf, Gotha erzielte eine Zwei-Punkte-Korb und bekam einen Freiwurf zugesprochen).

 

Sperre und Geldstrafe für D. Hain (Hamburg Towers)
10.10.2014. Der Hamburger Spieler Daniel Hain hat im Auswärtsspiel seines Bundesligisten bei den Kirchheim Knights am 05.10.2014 eine Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler begangen. Gegen ihn wird eine Sperre von drei Spielen (11.10., 19.10., 26.10.) sowie eine Geldstrafe verhängt.